Deutschland müsste Snowden nicht an die USA ausliefern – Seite 1

Die Bundesregierung möchte mit allen rechtlichen Mitteln verhindern, dass Edward Snowden nach Deutschland einreist. In der politischen Diskussion wird hierbei immer wieder auch betont, der frühere US-Geheimdienstmitarbeiter müsse an die USA ausgeliefert werden, wenn er deutschen Boden betritt. Dies klingt zunächst schlüssig, ja geradezu selbstverständlich. Das Gegenteil ist jedoch der Fall.

Was wäre, wenn Herr Snowden wider Erwarten doch nach Deutschland reisen würde, um vor dem NSA-Untersuchungsausschuss auszusagen? Müsste die Bundesregierung ihn an die Vereinigten Staaten ausliefern? Die Antwort kann kurz ausfallen: Sie müsste nicht. Mehr noch, die Bundesregierung dürfte Snowden gar nicht ausliefern, weil die USA seine Auslieferung wegen einer politischen Straftat verlangen. In einem solchen Fall besteht aus gutem Grund keine Auslieferungspflicht.

Snowden würde womöglich zwar vorläufig festgenommen werden, sobald er deutschen Boden betritt – weil die USA die deutsche Regierung Anfang Juli 2013 darum gebeten haben.

Jedoch nicht aufgrund eines "internationalen Haftbefehls", von dem unisono zu lesen und zu hören ist. Ein solcher existiert nicht. Nicht nur im Fall Snowden, sondern allgemein nicht in Auslieferungssachen.

Interpol gibt keine Unterstützung

Mit diesem Begriff ist meist die internationale Ausschreibung zur Fahndung gemeint, die von einem Staat bei Interpol veranlasst wird. Selbst eine solche Ausschreibung aber konnten die USA nicht platzieren – aus einem ganz einfachen Grund: Die Interpol-Statuten verbieten jede Hilfestellung bei politisch motivierten Delikten.

Anders wäre eine harmonische Zusammenarbeit nahezu aller Staaten der Welt bei den unterschiedlichen politischen Systemen unmöglich. Weil Interpol die USA bei der Suche nach Snowden nicht unterstützen konnte, waren die Amerikaner angehalten, sich direkt an die einzelnen Staaten zu wenden. Und so schrieben die Beamten des US-Justizministerium im Juli 2013 fleißig Festnahmeersuchen an einen Kreis befreundeter Staaten, von denen die USA meinten, dass Edward Snowden dorthin reisen könnte und dieser Staat ihn grundsätzlich ausliefern würde. Zu diesem Freundeskreis zählte auch Deutschland.

Warum aber nehmen politische Straftaten einen solchen Sonderstatus in internationalen Vereinbarungen ein? Das Auslieferungshindernis ist vor etwa 200 Jahren entstanden. Die Idee der Nichtauslieferung ist ein Kind der bürgerlichen Revolution. Die Mütter und Väter dieses Privilegs wollten damit vor allem erfolglose Revolutionäre vor politischer Strafverfolgung schützen.

Warum bedarf es heute noch eines solchen Auslieferungshindernisses? Es gibt vor allem zwei Gründe: Zum einen, weil auch bei einer immer enger zusammenwachsenden Welt die Bundesrepublik Deutschland ein Interesse daran hat, nicht in innerstaatliche Auseinandersetzungen eines anderen Staates hineingezogen zu werden. Und zum anderen, weil damit das politische Asyl gesichert wird.

Auslieferungsverbot bei politischen Straftaten

Zwar ist – auch international – eine Tendenz zu beobachten, die politische Tat zurückhaltender auszulegen. Schließlich wollen die Staaten im gemeinsamen Interesse bestimmte Formen politischer Gewaltanwendung nicht auch noch durch Auslieferungsverbote unterstützen. In der Bundesrepublik entspricht es dennoch gängiger Praxis, in Auslieferungsverträgen mit anderen Staaten grundsätzlich ein Auslieferungsverbot bei politischen Straftaten zu verankern. So ist es auch in dem hier maßgeblichen Auslieferungsvertrag mit den USA geschehen.

Weil bei Snowdens Festnahme noch kein förmliches Auslieferungsersuchen aus den USA vorliegen dürfte, würde das zuständige Gericht – dies ist das Oberlandesgericht des Bezirks, in dem Snowden festgenommen werden würde – mit gewisser Wahrscheinlichkeit anordnen, dass Snowden in vorläufige Auslieferungshaft kommt. Es wäre eine sichernde Maßnahme. Denn schließlich bestünde Fluchtgefahr. Die Amerikaner hätten dann bis zu 60 Tage Zeit, alle Papiere zusammenzutragen, die sie für ihr förmliches Auslieferungsersuchen an Deutschland benötigen.

Vorwurf gegen Snowden durch Brille des deutschen Rechts

Jedoch dürften alle Mühen auf amerikanischer Seite vergebens sein. Deutsche Richter sind Kraft unserer Verfassung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. An dieses müssen sie sich jedoch halten. Und das tun sie. Von politischer Freundschaft oder auswärtigen Beziehungen, die es zu pflegen und zu schützen gilt, steht dort nichts. Von einem Auslieferungsverbot bei einer politischen Straftat hingegen sehr wohl.

Die zuständigen Richter würden den Tatvorwurf gegen Snowden durch die Brille des deutschen Rechts betrachten und ihnen würde auffallen, dass hier augenscheinlich ein Auslieferungshindernis besteht.

Die Annahme einer politischen Tat im auslieferungsrechtlichen Sinne verlangt im Kern drei Dinge: einen Tathintergrund, der eine erhebliche Auseinandersetzung um die politische Verfassung des Staates oder die politische Macht in ihm zum Gegenstand hat. Trifft zu. Einen größeren Flächenbrand als den von Snowden entfachten ließe sich wohl nur mit Waffengewalt auslösen. Die Tat muss zweitens einen engen Zusammenhang zu dieser Auseinandersetzung haben. Hat sie. Und schließlich muss die Tat der politischen Opposition zuzurechnen sein, sich also als Angriff auf die bisherige politische Macht verstehen. Tut sie. Snowden rangiert auf der Liste der Staatsfeinde der USA weit oben.

Offenbaren von Staatsgeheimnissen und Landesverrat

Ob es sich im Fall Snowden um eine politische Straftat handelt, ist in erster Linie nach deutschem Recht zu beurteilen. Danach erfüllt das Verhalten des Whistleblowers mindestens den Straftatbestand des Offenbarens von Staatsgeheimnissen (Paragraph 95 des Strafgesetzbuches), naheliegend ist auch der des Landesverrats (Paragraph 94).

So sieht es auch die Bundesregierung. In ihrer Stellungnahme an den NSA-Untersuchungsausschuss von vergangener Woche hat sie diese Delikte neben anderen "nach kursorischer Prüfung als naheliegend" bezeichnet. Beide Vorschriften dienen dem Schutz des Staates und sollen eine Schwächung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik gegenüber fremden Staaten abwehren. Wenn nicht diese Delikte als politische Straftaten zu bewerten sind, bliebe für das politische Strafrecht nichts mehr übrig.

Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme an den NSA-Untersuchungsausschuss die Frage nach einer politischen Straftat geschickt offengelassen: "Über die Zulässigkeit einer Auslieferung hätte ein Oberlandesgericht zu entscheiden." Dann wird es kompliziert, aber dafür umso interessanter: In der Auflistung der Bundesregierung finden sich mit Paragraph 97a und 97b zwei weitere politische Straftatbestände, die den Verrat sogenannter illegaler Geheimnisse unter Strafe stellen. Dies lässt aufhorchen.

"Gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung"

Denn als illegale Geheimnisse gelten nach gesetzlicher Definition unter anderem "Tatsachen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen". Damit attestiert die Bundesregierung den USA, dass ihre bisher enthüllten Überwachungsmaßnahmen aus deutscher Sicht eben auch "gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung" der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Ein so klares Wort – an so versteckter Stelle.

Ein deutsches Gericht würde somit aller Wahrscheinlichkeit nach die Auslieferung Snowdens an die USA für unzulässig erklären. Warum schaffen die Richter dann nicht jetzt schon Klarheit? Weil sie nicht dürfen. Sie dürften erst, wenn Snowden deutschen Boden betritt – und ihnen in Handschellen vorgeführt wird. So sieht es unser Recht vor.

Die Bundesregierung könnte sich bei aller Sorge um die bilateralen Beziehungen zu den USA zumindest in diesem Punkt zurücklehnen: An die Entscheidung des Gerichts wäre sie gebunden. Eigentlich doch eine elegante Lösung für die Bundesregierung. Kanzlerin Angela Merkel könnte US-Präsident Barack Obama gewiss verständlich machen, dass sie wegen der Gewaltenteilung auf die richterliche Entscheidung keinen Einfluss nehmen kann. Und dass sie an den Richterspruch gebunden ist. Hierfür wird jedes Staatsoberhaupt mit Sympathie für Rechtstaatlichkeit größtes Verständnis aufbringen. Erst recht unter Freunden. Dass die deutsch-amerikanischen Beziehungen deswegen Schaden nähmen, ist nicht zu erwarten. Warum auch?